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331.1 NSCHGLPN CH-NW

Art. 26 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (Naturschutzgesetz, NSchG) - Ersatz und Abgeltung

Schutz von Natur und Landschaft - Ausnahmebewilligungen
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Art. 26 Naturschutzgesetz, NSchG · Ersatz und Abgeltung

1. Lässt sich eine Beeinträchtigung geschützter Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, hat die Verursacherin oder der Verursacher für besondere Massnahmen zu ihrem bestmöglichen Schutz, für Wiederherstellung oder sonst für angemessenen Ersatz zu sorgen.

2. Ist ein gleichwertiger Ersatz nicht oder nur in ungenügendem Ausmasse möglich, ist eine zweckgebundene Abgeltung zu leisten.

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