331.1
NSCHGLPN
CH-NW
Art. 25 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (Naturschutzgesetz, NSchG) - Zulässigkeit
Schutz von Natur und Landschaft - Ausnahmebewilligungen
Art. 25 Naturschutzgesetz, NSchG · Zulässigkeit
1. Ausnahmen von der Einhaltung der Schutzvorschriften können bewilligt werden, wenn sie im Interesse des Schutzzieles liegen oder wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen und die Anwendung der Schutzvorschriften eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Die Schutzziele dürfen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
2. Standortgebundene Bauten und Anlagen sind auf den notwendigen Umfang zu beschränken. Pistenplanierungen und andere Terrainveränderungen in Pflanzenschutzgebieten können in Ausnahmefällen bewilligt werden.