Art. 24 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (Naturschutzgesetz, NSchG) - Pflanzensammeln und Tierfang, Bewilligungspflicht
Art. 24 Naturschutzgesetz, NSchG · Pflanzensammeln und Tierfang, Bewilligungspflicht
1. Das Sammeln wildwachsender Pflanzen und Pilze sowie das Fangen freilebender Tiere zu Erwerbszwecken bedürfen der Bewilligung der Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz.
2. Von dieser Bewilligungspflicht ausgenommen sind die land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie das Sammeln von Pilzen, Beeren, Tee- und Heilkräutern im ortsüblichen Umfang, soweit es sich nicht um geschützte Arten handelt.
3. Das Sammeln von Pilzen in Mengen von mehr als 1 kg je Person und Tag überschreitet den ortsüblichen Umfang und ist untersagt; desgleichen sind organisierte Veranstaltungen zum Sammeln von Pilzen verboten.
4. Beim erlaubten Sammeln von Pflanzen und Beeren ist nur ein sorgfältiges Pflücken gestattet; jedes Aufreissen der Bodendecke und jedes Nachgraben ist verboten.