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331.1 NSCHGLPN CH-NW

Art. 24 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (Naturschutzgesetz, NSchG) - Pflanzensammeln und Tierfang, Bewilligungspflicht

Schutz von Natur und Landschaft - Besondere Schutzbestimmungen
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Art. 24 Naturschutzgesetz, NSchG · Pflanzensammeln und Tierfang, Bewilligungspflicht

1. Das Sammeln wildwachsender Pflanzen und Pilze sowie das Fangen freilebender Tiere zu Erwerbszwecken bedürfen der Bewilligung der Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz.

2. Von dieser Bewilligungspflicht ausgenommen sind die land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie das Sammeln von Pilzen, Beeren, Tee- und Heilkräutern im ortsüblichen Umfang, soweit es sich nicht um geschützte Arten handelt.

3. Das Sammeln von Pilzen in Mengen von mehr als 1 kg je Person und Tag überschreitet den ortsüblichen Umfang und ist untersagt; desgleichen sind organisierte Veranstaltungen zum Sammeln von Pilzen verboten.

4. Beim erlaubten Sammeln von Pflanzen und Beeren ist nur ein sorgfältiges Pflücken gestattet; jedes Aufreissen der Bodendecke und jedes Nachgraben ist verboten.

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