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Art. 21 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (Naturschutzgesetz, NSchG) - Schutz seltener Tiere, Pflanzen und Pilze

Schutz von Natur und Landschaft - Besondere Schutzbestimmungen
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Art. 21 Naturschutzgesetz, NSchG · Schutz seltener Tiere, Pflanzen und Pilze

1. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung unabhängig vom Verfahren gemäss Art. 14 den Schutz bedrohter Tiere, Pflanzen und Pilze. Er

1. bestimmt in Ergänzung zum Bundesrecht die geschützten Arten;

2. scheidet neben den Naturschutzgebieten bestimmt umgrenzte Bereiche als Pflanzenschutzgebiete aus;

3. regelt die Erteilung von Ausnahmebewilligungen.

2. In Pflanzenschutzgebieten ist das Pflücken, Ausgraben, Ausreissen oder Schädigen von wildwachsenden Pflanzen und Pilzen verboten.

3. Die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz kann für das Sammeln und Ausgraben geschützter Pflanzen und Pilze sowie das Fangen von Tieren zu wissenschaftlichen sowie zu Lehr- und Heilzwecken in bestimmten Gebieten Ausnahmen gestatten. Den Lehrkräften an öffentlichen und privaten Schulen sowie Fachstudentinnen und -studenten der Biologie ist das Gewinnen beziehungsweise Fangen einzelner Exemplare zu Unterrichts- oder Studienzwecken ohne besondere Bewilligung gestattet, wenn die betroffene Population an der Entnahmestelle dadurch nicht gefährdet wird.

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