331.1
NSCHGLPN
CH-NW
Art. 18 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (Naturschutzgesetz, NSchG) - Anspruch auf Entscheid
Schutz von Natur und Landschaft - Schutzmassnahmen
Art. 18 Naturschutzgesetz, NSchG · Anspruch auf Entscheid
1. Eigentümerinnen und Eigentümer sind jederzeit berechtigt, vom Gemeinwesen einen Entscheid über die Schutzwürdigkeit ihres Grundstückes oder Objektes und über den Umfang allfälliger Schutzmassnahmen zu verlangen, wenn sie ein aktuelles Interesse glaubhaft machen.
2. Das zuständige Gemeinwesen trifft den Entscheid spätestens binnen Jahresfrist.