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331.1 NSCHGLPN CH-NW

Art. 18 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (Naturschutzgesetz, NSchG) - Anspruch auf Entscheid

Schutz von Natur und Landschaft - Schutzmassnahmen
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Art. 18 Naturschutzgesetz, NSchG · Anspruch auf Entscheid

1. Eigentümerinnen und Eigentümer sind jederzeit berechtigt, vom Gemeinwesen einen Entscheid über die Schutzwürdigkeit ihres Grundstückes oder Objektes und über den Umfang allfälliger Schutzmassnahmen zu verlangen, wenn sie ein aktuelles Interesse glaubhaft machen.

2. Das zuständige Gemeinwesen trifft den Entscheid spätestens binnen Jahresfrist.

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