331.1
NSCHGLPN
CH-NW
Art. 17 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (Naturschutzgesetz, NSchG) - Vorsorglicher Schutz
Schutz von Natur und Landschaft - Schutzmassnahmen
Art. 17 Naturschutzgesetz, NSchG · Vorsorglicher Schutz
1. Ist ein schutzwürdiges Gebiet oder Naturobjekt in seinem Fortbestand unmittelbar bedroht, kann die zuständige Direktion beziehungsweise der Gemeinderat vorsorgliche Schutzmassnahmen verfügen.
2. Vorsorgliche Schutzmassnahmen fallen nach einem Jahr dahin. Die Frist steht während des ordentlichen Unterschutzstellungsverfahrens still.
3. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Planungszonen in der Planungs- und Baugesetzgebung.