Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
331.1 NSCHGLPN CH-NW

Art. 17 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (Naturschutzgesetz, NSchG) - Vorsorglicher Schutz

Schutz von Natur und Landschaft - Schutzmassnahmen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (54 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 17 Naturschutzgesetz, NSchG · Vorsorglicher Schutz

1. Ist ein schutzwürdiges Gebiet oder Naturobjekt in seinem Fortbestand unmittelbar bedroht, kann die zuständige Direktion beziehungsweise der Gemeinderat vorsorgliche Schutzmassnahmen verfügen.

2. Vorsorgliche Schutzmassnahmen fallen nach einem Jahr dahin. Die Frist steht während des ordentlichen Unterschutzstellungsverfahrens still.

3. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Planungszonen in der Planungs- und Baugesetzgebung.

← Art. 16 Naturschutzgesetz, NSchG Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (Naturschutzgesetz, NSchG) - Zweck Art. 18 Naturschutzgesetz, NSchG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →