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331.1 NSCHGLPN CH-NW

Art. 16 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (Naturschutzgesetz, NSchG) - Erwerb von dinglichen Rechten

Schutz von Natur und Landschaft - Schutzmassnahmen
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Art. 16 Naturschutzgesetz, NSchG · Erwerb von dinglichen Rechten

1. Soweit dies zur Erreichung des Schutzzieles erforderlich ist, können der Kanton beziehungsweise die Gemeinden Schutzobjekte vertraglich, oder, wenn dies nicht möglich ist, auf dem Weg der Enteignung erwerben oder durch dingliche Rechte sichern.

2. Kraft öffentlichen Rechts erworbene Schutzobjekte können an Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts veräussert werden, wenn dabei Gewähr für die Aufrechterhaltung des Schutzes besteht.

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