331.1
NSCHGLPN
CH-NW
Art. 15 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (Naturschutzgesetz, NSchG) - Schutzverfügungen von Kanton oder Gemeinde
Schutz von Natur und Landschaft - Schutzmassnahmen
Art. 15 Naturschutzgesetz, NSchG · Schutzverfügungen von Kanton oder Gemeinde
1. Schutzverfügungen für Einzelobjekte werden vom Regierungsrat beziehungsweise vom Gemeinderat erlassen.
2. Vor dem Erlass der Schutzverfügung ist den Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu der beabsichtigten Massnahme schriftlich zu äussern. Verfügt der Regierungsrat, ist auch der Gemeinderat anzuhören.
3. Schutzverfügungen sind im Amtsblatt zu veröffentlichen.