331.1
NSCHGLPN
CH-NW
Art. 10 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (Naturschutzgesetz, NSchG) - Inhalt
Schutz von Natur und Landschaft - Schutzmassnahmen
Art. 10 Naturschutzgesetz, NSchG · Inhalt
1. Die Schutzmassnahmen sichern die Erhaltung der Schutzobjekte, verhindern Beeinträchtigungen, stellen deren Pflege und Unterhalt sicher und ordnen nötigenfalls die Wiederherstellung an.
2. Sie enthalten
1. die genaue Bezeichnung der Schutzobjekte;
2. den Schutzzweck und die Beschreibung des Schutzwertes;
3. die Schutzvorschriften, Eigentumsbeschränkungen sowie allfällige Pflege- oder Wiederherstellungsmassnahmen;
4. die grundsätzliche Art allfälliger Abgeltungen.
3. Eine Massnahme darf nicht weitergehen, als es der Schutz des Objektes und seiner Umgebung erfordert.