Art. 1 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (Naturschutzgesetz, NSchG) - Zweck
Art. 1 Naturschutzgesetz, NSchG · Zweck
1. Dieses Gesetz bezweckt die Erhaltung und Verbesserung der Vielfalt der Naturgüter unter Wahrung des Privateigentums und der öffentlichen und individuellen Bedürfnisse. Es soll dazu beitragen, die natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen, der Tiere, Pflanzen und Pilze sowie die Schönheit und Besonderheit von Natur und Landschaft zu erhalten.
2. Es bezweckt insbesondere
1. die einheimischen Tiere, Pflanzen und Pilze sowie ihren natürlichen Lebensraum zu schützen und zu vernetzen;
2. die Harmonie und den Charakter der Landschaften zu erhalten;
3. die Wiederherstellung der beeinträchtigten natürlichen Lebensräume und der Landschaften zu fördern;
4. die Kenntnisse der Natur- und Landschaftswerte zu verbessern und zu verbreiten.
3. Es ergänzt die Bundesgesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz und regelt deren Vollzug. Die besonderen Bestimmungen über den Natur- und Heimatschutz in anderen Gesetzen bleiben vorbehalten.