323.11
ArchVRegArch
CH-NW
§ 8 Vollzugsverordnung zum Archivierungsgesetz (Archivierungsverordnung, ArchV) - Zwischenablagen
Aktenführung - Zwischenablagen, Informationsträger
§ 8 Archivierungsverordnung, ArchV · Zwischenablagen
1. Zwischenablagen sind so anzulegen, dass
1. der Zugriff auf die Dossiers jederzeit kontrolliert und gesperrt werden kann;
2. ein geeignetes Raumklima vorherrscht;
3. die Akten vor Feuer, Wassereinbruch, Staub, Feuchtigkeit und Sonnenbestrahlung geschützt sind.