323.11
ArchVRegArch
CH-NW
§ 7 Vollzugsverordnung zum Archivierungsgesetz (Archivierungsverordnung, ArchV) - Sicherstellung der Authentizität
Aktenführung - Organisation, Ordnung der Akten
§ 7 Archivierungsverordnung, ArchV · Sicherstellung der Authentizität
1. Nach der Schliessung eines Dossiers dürfen die Akten nicht mehr verändert werden.
2. Wird ein Dossier wieder eröffnet, um Akten hinzuzufügen, ist dies mit einem Aktenvermerk zu belegen.