323.11
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§ 3 Vollzugsverordnung zum Archivierungsgesetz (Archivierungsverordnung, ArchV) - Inhalt und Anlage von Dossiers 1. Geschäftsdossier
Aktenführung - Organisation, Ordnung der Akten
§ 3 Archivierungsverordnung, ArchV · Inhalt und Anlage von Dossiers 1. Geschäftsdossier
1. Ein Geschäftsdossier enthält alle Akten zu einem Einzelgeschäft, das ein Organ bearbeitet.
2. Es wird bei der Eröffnung des Geschäfts angelegt und nach Abschluss des Geschäfts geschlossen.