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Art. 9 Gesetz über die Aktenführung und die Archivierung (Archivierungsgesetz, ArchG) - Aufbewahrung

Aktenführung
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Art. 9 Archivierungsgesetz, ArchG · Aufbewahrung

1. Die Organe bewahren ihre Akten bis zur Ablieferung an das Archiv auf.

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