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Art. 8 Gesetz über die Aktenführung und die Archivierung (Archivierungsgesetz, ArchG) - Anbietepflicht

Aktenführung
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Art. 8 Archivierungsgesetz, ArchG · Anbietepflicht

1. Die Organe haben nicht mehr häufig benötigte Akten dem für sie zuständigen Archiv zur Übernahme anzubieten.

2. Diese Verpflichtung gilt auch für Akten, die als geheim klassiert sind oder besonders schützenswerte Personendaten enthalten.

3. Akten aus dem Geschäftsverkehr der NKB mit Bankkunden und kommerziell sensible Akten aus dem Geschäftsverkehr der kantonalen selbständigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten sowie ihrer privatrechtlichen Tochtergesellschaften fallen nicht unter die Anbietepflicht gemäss Abs. 1.

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