323.1
ArchGLArch
CH-NW
Art. 7 Gesetz über die Aktenführung und die Archivierung (Archivierungsgesetz, ArchG) - Zwischenablagen
Aktenführung
Art. 7 Archivierungsgesetz, ArchG · Zwischenablagen
1. Die Organe bewahren ihre Akten in einer Zwischenablage auf, wo sie vor Beschädigung und Verlust geschützt sind.
2. Sie arbeiten bei der Einrichtung der Zwischenablage mit dem für sie zuständigen Archiv zusammen.