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Art. 7 Gesetz über die Aktenführung und die Archivierung (Archivierungsgesetz, ArchG) - Zwischenablagen

Aktenführung
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Art. 7 Archivierungsgesetz, ArchG · Zwischenablagen

1. Die Organe bewahren ihre Akten in einer Zwischenablage auf, wo sie vor Beschädigung und Verlust geschützt sind.

2. Sie arbeiten bei der Einrichtung der Zwischenablage mit dem für sie zuständigen Archiv zusammen.

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