323.1
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Art. 6 Gesetz über die Aktenführung und die Archivierung (Archivierungsgesetz, ArchG) - Grundsätze
Aktenführung
Art. 6 Archivierungsgesetz, ArchG · Grundsätze
1. Die Organe führen ihre Akten so, dass ihr Handeln jederzeit in den wesentlichen Arbeitsschritten und im Ergebnis nachvollzogen werden kann und die Authentizität der Akten gewahrt bleibt.
2. Die Aktenführung umfasst das Erstellen, Empfangen, Bearbeiten und Ablegen der Akten bis zur Ablieferung in die Archive.