323.1
ArchGLArch
CH-NW
Art. 5 Gesetz über die Aktenführung und die Archivierung (Archivierungsgesetz, ArchG) - Zuständigkeit
Aktenführung
Art. 5 Archivierungsgesetz, ArchG · Zuständigkeit
1. Die Aktenführung obliegt den Organen.
2. Organe, die öffentliche Aufgaben an natürliche oder juristische Personen übertragen haben, bleiben für die Einhaltung dieses Gesetzes verantwortlich.