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Art. 5 Gesetz über die Aktenführung und die Archivierung (Archivierungsgesetz, ArchG) - Zuständigkeit

Aktenführung
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Art. 5 Archivierungsgesetz, ArchG · Zuständigkeit

1. Die Aktenführung obliegt den Organen.

2. Organe, die öffentliche Aufgaben an natürliche oder juristische Personen übertragen haben, bleiben für die Einhaltung dieses Gesetzes verantwortlich.

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