323.1
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CH-NW
Art. 4 Gesetz über die Aktenführung und die Archivierung (Archivierungsgesetz, ArchG) - Eigentumsverhältnisse
Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 Archivierungsgesetz, ArchG · Eigentumsverhältnisse
1. Akten und Archivgut sind unveräusserliches Eigentum der öffentlichen Hand. Der Regierungsrat kann Ausnahmen bewilligen.
2. Dritte können Akten und Archivgut auch durch Ersitzung nicht erwerben.