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Art. 4 Gesetz über die Aktenführung und die Archivierung (Archivierungsgesetz, ArchG) - Eigentumsverhältnisse

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 Archivierungsgesetz, ArchG · Eigentumsverhältnisse

1. Akten und Archivgut sind unveräusserliches Eigentum der öffentlichen Hand. Der Regierungsrat kann Ausnahmen bewilligen.

2. Dritte können Akten und Archivgut auch durch Ersitzung nicht erwerben.

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