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Art. 38 Gesetz über die Aktenführung und die Archivierung (Archivierungsgesetz, ArchG) - Inkrafttreten

Rechtsschutz , Übergangs , Vollzugs- und Schlussbestimmun-gen
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Art. 38 Archivierungsgesetz, ArchG · Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2. Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest.

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