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Art. 37 Gesetz über die Aktenführung und die Archivierung (Archivierungsgesetz, ArchG) - Vollzug

Rechtsschutz , Übergangs , Vollzugs- und Schlussbestimmun-gen
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Art. 37 Archivierungsgesetz, ArchG · Vollzug

1. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen, insbesondere über

1. die Aktenführung;

2. die Anlage von Zwischenablagen;

3. die Archivierung;

4. die Benutzung des Archivguts;

5. die Dokumentation der Vernichtung von Akten und Archivgut;

6. die Benutzungsordnung für das Staatsarchiv;

7. den Datenschutz;

8. die Höhe der Gebühren.

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