323.1
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Art. 37 Gesetz über die Aktenführung und die Archivierung (Archivierungsgesetz, ArchG) - Vollzug
Rechtsschutz , Übergangs , Vollzugs- und Schlussbestimmun-gen
Art. 37 Archivierungsgesetz, ArchG · Vollzug
1. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen, insbesondere über
1. die Aktenführung;
2. die Anlage von Zwischenablagen;
3. die Archivierung;
4. die Benutzung des Archivguts;
5. die Dokumentation der Vernichtung von Akten und Archivgut;
6. die Benutzungsordnung für das Staatsarchiv;
7. den Datenschutz;
8. die Höhe der Gebühren.