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Art. 32 Gesetz über die Aktenführung und die Archivierung (Archivierungsgesetz, ArchG) - Übergangsbestimmungen

Rechtsschutz , Übergangs , Vollzugs- und Schlussbestimmun-gen
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Art. 32 Archivierungsgesetz, ArchG · Übergangsbestimmungen

1. Das Staatsarchiv erstellt binnen eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Liste der Archive im Kanton.

2. Die Aktenführung und die Archivierung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes sind binnen vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sicherzustellen.

3. Die Aufarbeitung des bisherigen Archivgutes der anderen Archive erfolgt in Absprache mit dem Staatsarchiv binnen zehn Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

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