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Art. 30 Gesetz über die Aktenführung und die Archivierung (Archivierungsgesetz, ArchG) - Befugnisse

Staatsarchiv
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Art. 30 Archivierungsgesetz, ArchG · Befugnisse

1. Das Staatsarchiv

1. kann unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat mit den anderen Archiven Verträge über die Übernahme von Archivgut abschliessen;

2. hat Zugang zu den anderen Archiven und kann ihnen gegenüber Weisungen über die Archivierung erteilen;

3. hat Zugang zu den Zwischenablagen der Organe und kann ihnen Weisungen über die Aktenführung und -ablieferung erteilen;

4. hat ein Mitspracherecht bei Projekten zur elektronischen Aktenführung in kantonalen Behörden und in der kantonalen Verwaltung;

5. entscheidet über die Benutzung seiner Bestände unter Berücksichtigung konservatorischer Gesichtspunkte und des Datenschutzes.

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