323.1
ArchGLArch
CH-NW
Art. 30 Gesetz über die Aktenführung und die Archivierung (Archivierungsgesetz, ArchG) - Befugnisse
Staatsarchiv
Art. 30 Archivierungsgesetz, ArchG · Befugnisse
1. Das Staatsarchiv
1. kann unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat mit den anderen Archiven Verträge über die Übernahme von Archivgut abschliessen;
2. hat Zugang zu den anderen Archiven und kann ihnen gegenüber Weisungen über die Archivierung erteilen;
3. hat Zugang zu den Zwischenablagen der Organe und kann ihnen Weisungen über die Aktenführung und -ablieferung erteilen;
4. hat ein Mitspracherecht bei Projekten zur elektronischen Aktenführung in kantonalen Behörden und in der kantonalen Verwaltung;
5. entscheidet über die Benutzung seiner Bestände unter Berücksichtigung konservatorischer Gesichtspunkte und des Datenschutzes.