Art. 29 Gesetz über die Aktenführung und die Archivierung (Archivierungsgesetz, ArchG) - Aufgaben
Art. 29 Archivierungsgesetz, ArchG · Aufgaben
1. Das Staatsarchiv ist das Archiv des Kantons und seiner Rechtsvorgängerinnen und Rechtsvorgänger.
2. Es stellt eine dauerhafte, zuverlässige und authentische Überlieferung staatlichen Handelns und eine möglichst breite Dokumentation der Nidwaldner Geschichte sicher.
3. Das Staatsarchiv
1. berät die Organe bei der Aktenführung;
2. übt die Aufsicht über die anderen Archive aus und erstellt Richtlinien über die Ermittlung der Archivwürdigkeit;
3. entscheidet über die Archivwürdigkeit;
4. sorgt für die fachgerechte Erschliessung, dauerhafte Aufbewahrung, Sicherung und Vermittlung des Archivguts;
5. gewährleistet die fachgerechte Benützung des Archivguts;
6. fördert und betreibt Forschung zur Kultur und zur Geschichte Nidwaldens;
7. führt eine Präsenzbibliothek zu Forschungszwecken;
8. sorgt für den fachlichen Austausch mit anderen Archiven und fachverwandten Institutionen;
9. * unterstützt im Bereich des Archivguts die für den Kulturgüterschutz zuständige Instanz;
10. übernimmt weitere ihm zugewiesene Aufgaben.