323.1
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Art. 28 Gesetz über die Aktenführung und die Archivierung (Archivierungsgesetz, ArchG) - Gebühren
Öffentlichkeit und Nutzung des Archivguts
Art. 28 Archivierungsgesetz, ArchG · Gebühren
1. Die Einsichtnahme in Archivgut ist unentgeltlich.
2. Für aufwendige Leistungen und bei Inanspruchnahme der Archive für gewerbliche Zwecke wird eine Gebühr erhoben.