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Art. 27 Gesetz über die Aktenführung und die Archivierung (Archivierungsgesetz, ArchG) - Ausleihe von Archivgut

Öffentlichkeit und Nutzung des Archivguts
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Art. 27 Archivierungsgesetz, ArchG · Ausleihe von Archivgut

1. Archivgut wird nicht ausgeliehen.

2. Sofern eine sachgerechte Behandlung und die Sicherheit gewährleistet sind, können die Archive das Archivgut ausleihen

1. an Organe, wenn es für die Erfüllung ihrer Aufgaben nötig ist;

2. an Fachinstitutionen für wissenschaftliche Forschungen sowie zu Ausstellungszwecken.

3. Ausgeliehenes Archivgut darf nicht verändert werden.

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