323.1
ArchGLArch
CH-NW
Art. 25 Gesetz über die Aktenführung und die Archivierung (Archivierungsgesetz, ArchG) - Einsichtnahme vor Ablauf der Schutzfrist
Öffentlichkeit und Nutzung des Archivguts
Art. 25 Archivierungsgesetz, ArchG · Einsichtnahme vor Ablauf der Schutzfrist
1. Die Archive können auf begründetes Gesuch hin die Einsichtnahme in das Archivgut vor Ablauf der Schutzfrist bewilligen, wenn
1. überwiegende öffentliche oder private Interessen es gebieten;
2. Archivgut für nicht personenbezogene Forschung, Planung oder Statistik benötigt wird.