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Art. 25 Gesetz über die Aktenführung und die Archivierung (Archivierungsgesetz, ArchG) - Einsichtnahme vor Ablauf der Schutzfrist

Öffentlichkeit und Nutzung des Archivguts
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Art. 25 Archivierungsgesetz, ArchG · Einsichtnahme vor Ablauf der Schutzfrist

1. Die Archive können auf begründetes Gesuch hin die Einsichtnahme in das Archivgut vor Ablauf der Schutzfrist bewilligen, wenn

1. überwiegende öffentliche oder private Interessen es gebieten;

2. Archivgut für nicht personenbezogene Forschung, Planung oder Statistik benötigt wird.

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