323.1
ArchGLArch
CH-NW
Art. 24 Gesetz über die Aktenführung und die Archivierung (Archivierungsgesetz, ArchG) - 3. bei Archivdeposita
Öffentlichkeit und Nutzung des Archivguts
Art. 24 Archivierungsgesetz, ArchG · 3. bei Archivdeposita
1. Eine Deponentin oder ein Deponent kann mit dem Archiv für das Archivdepot besondere Schutzfristen vereinbaren. Andernfalls gelten die ordentlichen Schutzfristen.