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Art. 24 Gesetz über die Aktenführung und die Archivierung (Archivierungsgesetz, ArchG) - 3. bei Archivdeposita

Öffentlichkeit und Nutzung des Archivguts
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Art. 24 Archivierungsgesetz, ArchG · 3. bei Archivdeposita

1. Eine Deponentin oder ein Deponent kann mit dem Archiv für das Archivdepot besondere Schutzfristen vereinbaren. Andernfalls gelten die ordentlichen Schutzfristen.

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