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Art. 23 Gesetz über die Aktenführung und die Archivierung (Archivierungsgesetz, ArchG) - 2. bei besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen

Öffentlichkeit und Nutzung des Archivguts
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Art. 23 Archivierungsgesetz, ArchG · 2. bei besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen

1. Archivgut, das besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile enthält, unterliegt einer Schutzfrist von 100 Jahren seit der Entstehung der Akten.

2. Diese Schutzfrist entfällt, wenn die betroffene Person einer Einsichtnahme zustimmt und endet vorzeitig, wenn seit dem Tod der betroffenen Person 10 Jahre vergangen sind. Der Todesnachweis ist durch diejenige Person zu erbringen, die Einsicht in das Archivgut nehmen will.

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