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Art. 22 Gesetz über die Aktenführung und die Archivierung (Archivierungsgesetz, ArchG) - Schutzfristen 1. Grundsatz

Öffentlichkeit und Nutzung des Archivguts
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Art. 22 Archivierungsgesetz, ArchG · Schutzfristen 1. Grundsatz

1. Archivgut, das nicht bereits bei der Entstehung öffentlich zugänglich war, unterliegt einer Schutzfrist von 30 Jahren seit der Entstehung der Akten.

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