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Art. 21 Gesetz über die Aktenführung und die Archivierung (Archivierungsgesetz, ArchG) - Beschränkung des Einsichtsrechts

Öffentlichkeit und Nutzung des Archivguts
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Art. 21 Archivierungsgesetz, ArchG · Beschränkung des Einsichtsrechts

1. Die Archive können die Einsichtnahme einschränken oder aufschieben, wenn der Erhalt des Archivguts durch die Benützung schwerwiegend gefährdet ist.

2. In Einzelfällen kann der Regierungsrat auf begründetes Gesuch die Schutzfristen nach Art. 22 und 23 einmalig um bis zu höchstens 30 Jahren verlängern, wenn ein überwiegendes schutzwürdiges öffentliches oder privates Interesse gegen die Einsichtnahme besteht.

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