323.1
ArchGLArch
CH-NW
Art. 20 Gesetz über die Aktenführung und die Archivierung (Archivierungsgesetz, ArchG) - Einsichtsrecht
Öffentlichkeit und Nutzung des Archivguts
Art. 20 Archivierungsgesetz, ArchG · Einsichtsrecht
1. Die Organe können Archivgut, das sie oder ihre Rechtsvorgängerinnen und Rechtsvorgänger abgeliefert haben, jederzeit einsehen, wenn dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist oder im Interesse einer betroffenen Person liegt.
2. Die Archive machen das Archivgut und die dazugehörenden Verzeichnungsdaten nach dem Ablauf der massgebenden Schutzfrist für die Öffentlichkeit frei zugänglich. Dieser Zugang kann auch im Internet gewährt werden, wenn mit geeigneten Massnahmen der automatisierte Bezug von Personendaten verhindert wird.