Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
323.1 ArchGLArch CH-NW

Art. 20 Gesetz über die Aktenführung und die Archivierung (Archivierungsgesetz, ArchG) - Einsichtsrecht

Öffentlichkeit und Nutzung des Archivguts
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (37 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 20 Archivierungsgesetz, ArchG · Einsichtsrecht

1. Die Organe können Archivgut, das sie oder ihre Rechtsvorgängerinnen und Rechtsvorgänger abgeliefert haben, jederzeit einsehen, wenn dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist oder im Interesse einer betroffenen Person liegt.

2. Die Archive machen das Archivgut und die dazugehörenden Verzeichnungsdaten nach dem Ablauf der massgebenden Schutzfrist für die Öffentlichkeit frei zugänglich. Dieser Zugang kann auch im Internet gewährt werden, wenn mit geeigneten Massnahmen der automatisierte Bezug von Personendaten verhindert wird.

← Art. 19 Archivierungsgesetz, ArchG Gesetz über die Aktenführung und die Archivierung (Archivierungsgesetz, ArchG) - Zweck Art. 21 Archivierungsgesetz, ArchG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →