Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
323.1 ArchGLArch CH-NW

Art. 2 Gesetz über die Aktenführung und die Archivierung (Archivierungsgesetz, ArchG) - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (37 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 Archivierungsgesetz, ArchG · Geltungsbereich

1. Dieses Gesetz gilt für die Aktenführung und Archivierung von Akten kantonaler und kommunaler Organe sowie für die Archivierung von Unterlagen Dritter in den Archiven.

2. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen eidgenössischer oder kantonaler Erlasse.

← Art. 1 Archivierungsgesetz, ArchG Gesetz über die Aktenführung und die Archivierung (Archivierungsgesetz, ArchG) - Zweck Art. 3 Archivierungsgesetz, ArchG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →