323.1
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CH-NW
Art. 19 Gesetz über die Aktenführung und die Archivierung (Archivierungsgesetz, ArchG) - Vernichtung von Archivgut
Archivierung
Art. 19 Archivierungsgesetz, ArchG · Vernichtung von Archivgut
1. Die Auswahl des zu vernichtenden Archivguts erfolgt nach archivwissenschaftlichen Grundsätzen.
2. Die Archive vernichten kein Archivgut ohne Rücksprache mit dem Organ, das die Akten hergestellt hat.
3. Das Staatsarchiv kann aus betrieblichen Gründen weniger wichtiges Archivgut vernichten.
4. Soll Archivgut aus den anderen Archiven vernichtet werden, ist dies dem Staatsarchiv zu melden. Das Staatsarchiv entscheidet über die Vernichtung.
5. Jede Vernichtung ist zu dokumentieren.