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Art. 18 Gesetz über die Aktenführung und die Archivierung (Archivierungsgesetz, ArchG) - Sammlungen, Archivdeposita, Schenkungen

Archivierung
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Art. 18 Archivierungsgesetz, ArchG · Sammlungen, Archivdeposita, Schenkungen

1. Die Archive können archivwürdige Unterlagen Dritter, welche die staatliche Überlieferung sinnvoll ergänzen, sammeln oder diese als Archivdeposita oder als Schenkungen übernehmen.

2. Die Übernahme von Archivdeposita und Schenkungen ist vertraglich zu regeln.

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