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Art. 17 Gesetz über die Aktenführung und die Archivierung (Archivierungsgesetz, ArchG) - Entzug des Archivierungsauftrags

Archivierung
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Art. 17 Archivierungsgesetz, ArchG · Entzug des Archivierungsauftrags

1. Das Staatsarchiv kann den anderen Archiven den Archivierungsauftrag entziehen, wenn sie ihre Aufgaben nicht wahrnehmen.

2. Es kann die Archivierung unter Kostenfolge zu Lasten des oder der Archivierungspflichtigen selbst übernehmen. Die Kosten beinhalten diejenigen für die Übernahme, die weitere Erschliessung, die Aufbewahrung und die Wiederherstellung von beschädigtem Archivgut.

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