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Art. 16 Gesetz über die Aktenführung und die Archivierung (Archivierungsgesetz, ArchG) - Anbieterecht

Archivierung
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Art. 16 Archivierungsgesetz, ArchG · Anbieterecht

1. Die Archivierungspflichtigen sind berechtigt, ihr Archivgut auf ihre Kosten dem Staatsarchiv zur Erschliessung oder dauernden Aufbewahrung zu übergeben.

2. Die administrativen Räte der Gemeinden sind ermächtigt, die Verträge mit dem Staatsarchiv zur Übertragung des Archivguts abzuschliessen. Eine Genehmigung durch die Gemeindeversammlung ist nicht erforderlich.

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