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Art. 14 Gesetz über die Aktenführung und die Archivierung (Archivierungsgesetz, ArchG) - Grundsätze

Archivierung
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Art. 14 Archivierungsgesetz, ArchG · Grundsätze

1. Archivgut wird dauerhaft aufbewahrt.

2. Es darf ausser zur Bestandeserhaltung oder in begründeten Einzelfällen zu wissenschaftlichen Zwecken nicht verändert werden.

3. Jede Veränderung ist zu dokumentieren.

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