323.1
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Art. 14 Gesetz über die Aktenführung und die Archivierung (Archivierungsgesetz, ArchG) - Grundsätze
Archivierung
Art. 14 Archivierungsgesetz, ArchG · Grundsätze
1. Archivgut wird dauerhaft aufbewahrt.
2. Es darf ausser zur Bestandeserhaltung oder in begründeten Einzelfällen zu wissenschaftlichen Zwecken nicht verändert werden.
3. Jede Veränderung ist zu dokumentieren.