Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
323.1 ArchGLArch CH-NW

Art. 13 Gesetz über die Aktenführung und die Archivierung (Archivierungsgesetz, ArchG) - Aufgaben der Archivleitung

Archivierung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (37 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 13 Archivierungsgesetz, ArchG · Aufgaben der Archivleitung

1. Die Archivleitung erfüllt die den Archiven zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse.

2. Die anderen Archivleitungen haben gegenüber ihren Organen die gleichen Aufgaben und Befugnisse wie das Staatsarchiv.

3. Die Verfügungskompetenz der anderen Archive obliegt dem administrativen Rat, dem Vorstand von Gemeindeverbänden sowie der Geschäftsleitung der kantonalen und kommunalen selbständigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten.

4. Die Gemeinde kann die Verfügungskompetenz in der Gesetzgebung einer Organisationseinheit übertragen.

← Art. 12 Archivierungsgesetz, ArchG Gesetz über die Aktenführung und die Archivierung (Archivierungsgesetz, ArchG) - Zweck Art. 14 Archivierungsgesetz, ArchG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →