323.1
ArchGLArch
CH-NW
Art. 13 Gesetz über die Aktenführung und die Archivierung (Archivierungsgesetz, ArchG) - Aufgaben der Archivleitung
Archivierung
Art. 13 Archivierungsgesetz, ArchG · Aufgaben der Archivleitung
1. Die Archivleitung erfüllt die den Archiven zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse.
2. Die anderen Archivleitungen haben gegenüber ihren Organen die gleichen Aufgaben und Befugnisse wie das Staatsarchiv.
3. Die Verfügungskompetenz der anderen Archive obliegt dem administrativen Rat, dem Vorstand von Gemeindeverbänden sowie der Geschäftsleitung der kantonalen und kommunalen selbständigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten.
4. Die Gemeinde kann die Verfügungskompetenz in der Gesetzgebung einer Organisationseinheit übertragen.