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Art. 12 Gesetz über die Aktenführung und die Archivierung (Archivierungsgesetz, ArchG) - Archive

Archivierung
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Art. 12 Archivierungsgesetz, ArchG · Archive

1. Der Kanton, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die kantonalen und kommunalen selbständigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten sind zuständig für die Archivierung der Akten ihrer Organe und der von diesen beauftragten Organe gemäss Art. 3 Abs. 2.

2. Sie führen je ein Archiv, bezeichnen die verantwortliche Archivleitung und melden diese dem Staatsarchiv.

3. Die Archive sorgen für die dauerhafte Aufbewahrung, Erschliessung, Sicherung und Vermittlung des Archivguts.

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