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Art. 11 Gesetz über die Aktenführung und die Archivierung (Archivierungsgesetz, ArchG) - Ablieferung, Vernichtung

Aktenführung
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Art. 11 Archivierungsgesetz, ArchG · Ablieferung, Vernichtung

1. Die Organe liefern Akten, die als archivwürdig bezeichnet worden sind, ihrem Archiv ab.

2. Sie vernichten die Akten, die auch das Staatsarchiv als nicht archivwürdig bezeichnet hat und nicht übernimmt. Jede solche Vernichtung ist zu dokumentieren.

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