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Art. 10 Gesetz über die Aktenführung und die Archivierung (Archivierungsgesetz, ArchG) - Archivwürdigkeit

Aktenführung
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Art. 10 Archivierungsgesetz, ArchG · Archivwürdigkeit

1. Die Archive beurteilen in Zusammenarbeit mit den anbietenden Organen, ob Akten archivwürdig sind.

2. Das Staatsarchiv kann Akten als archivwürdig bezeichnen, die von den anderen Archiven als nicht archivwürdig eingestuft worden sind.

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