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Art. 1 Gesetz über die Aktenführung und die Archivierung (Archivierungsgesetz, ArchG) - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Archivierungsgesetz, ArchG · Zweck

1. Dieses Gesetz bezweckt die Nachvollziehbarkeit staatlichen Handelns, die langfristige Gewährleistung der Rechtssicherheit, die rationelle Verwaltungsführung sowie die Förderung der Forschung und die Sicherstellung des Datenschutzes im Archivbereich.

2. Es gewährleistet eine dauerhafte, zuverlässige und authentische Überlieferung staatlichen Handelns und eine möglichst breite Dokumentation der Nidwaldner Geschichte für die Öffentlichkeit und den Staat.

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