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322.21 DSchVOPMRPM CH-NW

§ 9 Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzverordnung, DSchV) - 4. Beitragszusicherung

Schutz der Kulturdenkmäler
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§ 9 Denkmalschutzverordnung, DSchV · 4. Beitragszusicherung

1. Beiträge werden unter folgenden Bedingungen und Auflagen zugesichert

1. die Restaurierungsarbeiten sind fachgemäss nach den Anordnungen der Organe der Denkmalpflege auszuführen;

2. alle zeichnerischen und fotografischen Aufnahmen des Objektes sind nach der Restaurierung beschriftet und datiert kostenlos für die Archivierung zu überlassen (Originalpläne oder haltbare Kopien, Fotos mit Negativen oder in digitaler Form);

3. nach der Restaurierung dürfen am Objekt Veränderungen nur mit Genehmigung vorgenommen werden;

4. am Objekt sind die erforderlichen Unterhaltsarbeiten auszuführen;

5. Handänderungen und andere rechtliche Veränderungen am Objekt sind der Fachstelle für Denkmalpflege zu melden;

6. weitere Bedingungen und Auflagen, die sich im Einzelfall als erforderlich erweisen.

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