§ 8 Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzverordnung, DSchV) - 3. beitragsberechtigte Kosten
§ 8 Denkmalschutzverordnung, DSchV · 3. beitragsberechtigte Kosten
1. Als beitragsberechtigt gelten die Kosten für werterhaltende Arbeiten, die im Hinblick auf den archäologischen, kunsthistorischen oder historischen Charakter des Kulturdenkmals ausgeführt werden. Dazu gehören auch Vorabklärungen, archäologische Grabungen und Bauuntersuchungen, wenn sie zur Abklärung der Entwicklungsgeschichte des Objektes, zur Abklärung der Restaurierungsmassnahmen oder für die Ermittlung der Kosten erforderlich sind, sowie die den beitragsberechtigten Kosten entsprechenden Anteile an den Architekten- und Ingenieurhonoraren.
2. Reine Unterhaltsarbeiten sowie Kosten von Arbeiten, die nur zum Zwecke einer besseren praktischen Verwendbarkeit des Objektes ausgeführt werden, fallen ausser Betracht. Diese Arbeiten sind aber dennoch in einer dem Charakter des Objektes angemessenen Weise auszuführen.
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