322.21
DSchVOPMRPM
CH-NW
§ 7 Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzverordnung, DSchV) - 2. Bemessung
Schutz der Kulturdenkmäler
§ 7 Denkmalschutzverordnung, DSchV · 2. Bemessung
1. Die Beitragsbemessung richtet sich nach der Bedeutung des Objekts.
2. Leistet der Bund für die Restaurierung eines unter Schutz stehenden Kulturdenkmals einen Beitrag, richtet sich die Bemessung des kantonalen Höchstbeitrages nach den Bestimmungen des Bundes.
3. Ist für die Restaurierung kein Bundesbeitrag erhältlich, übernimmt der Kanton höchstens 25 Prozent der als beitragsberechtigt geltenden Kosten; vorbehalten bleibt Art. 27 Abs. 3 des Denkmalschutzgesetzes.
4. Der Beitrag kann angemessen herabgesetzt werden, wenn die Mehraufwendungen wesentlich tiefer sind als der Höchstbeitrag.