322.21
DSchVOPMRPM
CH-NW
§ 4 Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzverordnung, DSchV) - Archivierung
Schutz der Kulturdenkmäler
§ 4 Denkmalschutzverordnung, DSchV · Archivierung
1. Die Fachstelle für Denkmalpflege führt eine Zwischenablage im Sinne von Art. 7 des Archivierungsgesetzes.
2. Die Gebühren für Reproduktionen, Veröffentlichungen oder Ausleihe von Archivbeständen richten sich nach der Gebührengesetzgebung.