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322.21 DSchVOPMRPM CH-NW

§ 4 Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzverordnung, DSchV) - Archivierung

Schutz der Kulturdenkmäler
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§ 4 Denkmalschutzverordnung, DSchV · Archivierung

1. Die Fachstelle für Denkmalpflege führt eine Zwischenablage im Sinne von Art. 7 des Archivierungsgesetzes.

2. Die Gebühren für Reproduktionen, Veröffentlichungen oder Ausleihe von Archivbeständen richten sich nach der Gebührengesetzgebung.

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