322.21
DSchVOPMRPM
CH-NW
§ 3 Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzverordnung, DSchV) - 2. Aufhebung des Schutzes
Schutz der Kulturdenkmäler
§ 3 Denkmalschutzverordnung, DSchV · 2. Aufhebung des Schutzes
1. Der Regierungsrat holt vor seinem Entscheid über die Aufhebung des Schutzes die Stellungnahmen der Fachstelle und der Kommission für Denkmalpflege ein.
2. Die Antragsberechtigung für die Aufhebung des Schutzes richtet sich nach Art. 10 Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes.