322.21
DSchVOPMRPM
CH-NW
§ 1b Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzverordnung, DSchV) - Einstufung der schutzwürdigen Objekte
Schutzobjekte
§ 1b Denkmalschutzverordnung, DSchV · Einstufung der schutzwürdigen Objekte
1. Schutzwürdige Objekte werden im Rahmen der Inventarisierung gemäss ihrem Eigen- und Situationswert in folgende Stufen eingeteilt
1. Ausgewiesene hohe Schutzwürdigkeit: integraler Erhalt der Substanz und des baulichen Charakters (Einstufung A);
2. Vermutete hohe Schutzwürdigkeit: abschliessende Abklärungen der Schutzwürdigkeit im Rahmen baulicher Massnahmen (Einstufung B);
3. Schutzwürdigkeit: Gebot zur Schonung und Erhaltung (Einstufung C).