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322.21 DSchVOPMRPM CH-NW

§ 1b Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzverordnung, DSchV) - Einstufung der schutzwürdigen Objekte

Schutzobjekte
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§ 1b Denkmalschutzverordnung, DSchV · Einstufung der schutzwürdigen Objekte

1. Schutzwürdige Objekte werden im Rahmen der Inventarisierung gemäss ihrem Eigen- und Situationswert in folgende Stufen eingeteilt

1. Ausgewiesene hohe Schutzwürdigkeit: integraler Erhalt der Substanz und des baulichen Charakters (Einstufung A);

2. Vermutete hohe Schutzwürdigkeit: abschliessende Abklärungen der Schutzwürdigkeit im Rahmen baulicher Massnahmen (Einstufung B);

3. Schutzwürdigkeit: Gebot zur Schonung und Erhaltung (Einstufung C).

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