322.21
DSchVOPMRPM
CH-NW
§ 1a Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzverordnung, DSchV) - Einsichtnahme in Inventare
Schutzobjekte
§ 1a Denkmalschutzverordnung, DSchV · Einsichtnahme in Inventare
1. Die Inventare können bei den zuständigen Fachstellen, auf den Gemeindekanzleien und nach Massgabe der Kantonalen Geoinformationsverordnung im Geoinformationssystem Nidwalden (GIS) eingesehen werden.