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322.21 DSchVOPMRPM CH-NW

§ 1a Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzverordnung, DSchV) - Einsichtnahme in Inventare

Schutzobjekte
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§ 1a Denkmalschutzverordnung, DSchV · Einsichtnahme in Inventare

1. Die Inventare können bei den zuständigen Fachstellen, auf den Gemeindekanzleien und nach Massgabe der Kantonalen Geoinformationsverordnung im Geoinformationssystem Nidwalden (GIS) eingesehen werden.

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